Allgemeine Geschäftsbedingungen GEL - High Value 2003
1. Geltungsbereich/Rechtsgrundlagen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Besorgung der Beförderung von Valoren im Bereich High-Value Express Sendungen. Valoren sind Schmuck, Edelsteine, Halbedelsteine, Uhren, Münzen aus Edelmetall und Zahngold. Vertragspartner sind der Auftraggeber und derjenige GEL-Systempartner, der als Auftragnehmer die Besorgung der Beförderung der High-Value Express-Sendungen übernommen hat. Der Auftragnehmer schuldet die Besorgung des Transports. Das Recht des Selbsteintrittes des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt. Die Beförderung erfolgt über das Transportsystem der GEL.

Jedem Versendungsauftrag liegen zugrunde:

- die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) neueste Fassung

- die Produktbeschreibung High-Value Express

- Versicherungspolice der Transportversicherung nach 21.1 ADSp, wenn vereinbart

2. Sendungsgegenstand/Sendungsausschlüsse

2.1 High-Value Express Sendungen können in Form von Mailbag und Express-Letter und in Kartons mit einer maximalen Abmessung von 60 cm x 40 cm x 40 cm verschickt werden. Das Maximalgewicht beträgt 30 kg.

2.2 Die Sendungen können ausschließlich in eigens dafür vorgesehenen Verpackungen versandt werden. Diese Verpackungen/Mailbags werden dem Versender von der GEL gegen ein Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Art der Verpackung ergibt sich aus den Produktbeschreibungen. Sendungen, die nicht in diesen von der GEL zur Verfügung gestellten Verpackungen verpackt sind, werden nicht zum Transport übernommen.

2.3 Verträge über folgende Sendungen kommen nicht zustande:

- Sendungen, deren Inhalt einen Wert von EUR 5.000,00 pro Sendung übersteigt.

- Sendungen, deren Inhalt äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern.

- Gefahrgutsendungen.

- Sendungen mit leicht verderblichen Gütern, lebenden oder toten Tiere, medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, medizinische Abfälle, menschliche Überreste, Körperteile oder Organe.

- Zollgut oder Carnetware.

- Sendungen mit Geld, Scheck-, Kreditkarten oder anderen Zahlungsmitteln, Wertpapiere.

- Sendungen, die nicht mit den vorgeschriebenen Umverpackungen versehen sind.

2.4 Der GEL oder dem ausführenden Partnerunternehmen obliegt keine Prüfungspflicht der Sendung hinsichtlich eines Sendungsausschlusses. Die GEL oder das Partnerunternehmen sind jedoch bei Verdacht auf ausgeschlossene Güter zur Öffnung und Überprüfung der Sendung berechtigt. Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Verpackung nicht den Vorgaben dieser AGB oder der Produktbeschreibung High-Value, so sind die GEL oder das ausführende Partnerunternehmen berechtigt, die Übernahme der Weiterbeförderung zu verweigern. Die Übernahme der gemäß Ziffer 2.3 ausgeschlossenen Güter stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsauschluss dar. Die GEL oder das Partnerunternehmen sind berechtigt, nach Kenntniserlangung von einem Beförderungsausschlussgrund zu jeder Zeit die Annahme der Sendung zu verweigern, eine bereits übernommene Sendung zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten. Der Auftragnehmer sowie die GEL im Namen und im Einverständnis des ausführenden Vertragspartners erklären bereits jetzt die Anfechtung des Beförderungsvertrages wegen Täuschung. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Versenders.

3. Obliegenheiten des Versenders

3.1 Der Versender ist verpflichtet, für jedes zu versendende Packstück ein von der GEL oder dem Auftragnehmer vorgegebenes Übergabeformular vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und dem Fahrer des ausführenden Partnerunternehmens auszuhändigen. Weigert sich der Versender, alle geforderten Angaben zu machen, ist die GEL oder das Partnerunternehmen berechtigt, die Übernahme der Sendung zu verweigern. Die Verwendung anderer als von der GEL oder dem Auftragnehmer bereitgestellten Übergabeformulare ist unzulässig.

3.2 Der Versender ist verpflichtet, die Sendung so zu verpacken, dass sie vor Beschädigungen geschützt ist. Ist die von der GEL zur Verfügung gestellte Verpackung für eine transportsichere Verpackung des konkreten Sendungsgutes nicht ausreichend, hat der Versender zusätzliche Verpackungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Kontrolle der transportsicheren Verpackung obliegt dem Versender auch dann, wenn er die von der GEL zur Verfügung gestellten Verpackungen/Mailbags verwendet. § 427 Abs.1 Nr. 2 HGB und Ziff. 4.1 ADSp bleiben unberührt.

4. Leistungen der GEL/des Partnerunternehmens

Die GEL und das Partnerunternehmen besorgen gemäß der Produktbeschreibung High-Value die Beförderung der Sendung vom Versender zum im Übergabeformular bestimmten Empfänger. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nur geschuldet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

5. Leistungsentgelt

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten die üblichen Leistungsentgelte entsprechend der Preisliste des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Maßgeblich sind die am Tag der Auftragserteilung gültigen Preise.

6. Haftung/Versicherung

6.1 Die GEL oder das Partnerunternehmen haften nach Maßgabe der ADSp neueste Fassung.

6.2 Die Haftung für Verlust oder Beschädigungen von Sendungen ist neben den gesetzlichen und in den ADSp geregelten Fällen auch für Sendungen ausgeschlossen, die dem Beförderungsausschluss der Ziffer 2.3 unterliegen.

6.3 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt.

6.3.1 auf EUR 5,00 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;

6.3.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 6.3.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;

6.3.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 6.3.1 auf 2 SZR für jedes Kilogramm.

6.3.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von EUR 1 Mio oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

6.4 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht
- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

6.5 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von EUR 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.

6.6 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, begrenzt auf EUR 2 Mio. je Schadensereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.

6.7 Die GEL hat ihre verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz durch eine Haftungsversicherung abgedeckt.

6.8 Die GEL bietet dem Versender den Abschluss einer Transportversicherung nach Ziffer 21.1 ADSp an. Die Versicherung wird hierbei im Namen des Kunden für fremde Rechnung abgeschlossen. Die GEL ist lediglich Vermittler dieser Versicherung. Der Versender kann dabei zwischen einem Maximaldeckungswert von EUR 2.500,00 bis 5.000,00 wählen. Der Abschluss der Transportversicherung wird auf dem Übergabeformular vereinbart. Der Umfang der Transportversicherung ist der Versicherungspolice zu entnehmen, die dem Übergabeformular in Kopie beigefügt ist.

Besonders hingewiesen wird dabei darauf, dass diese Versicherung eine Kumulbegrenzung enthält. Pro Schadensereignis beträgt die Höchstversicherungssumme hierbei bei der Beförderung lediglich EUR 500.000,00 und je feuertechnisch getrenntem Lager EUR 1.500.000,00. Wird bei einem Schadensereignis diese Höchstsumme hinsichtlich des verursachten Schadens überstiegen, werden die Geschädigten unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der Anzahl der Verkehrsverträge im Verhältnis der Versicherungsansprüche zueinander bis zur Haftungshöchstgrenze entschädigt. Darüber hinausgehende Ansprüche können die Geschädigten nicht geltend machen. Hier wird auf die Bestimmungen zu Ziffer 6.1 und 6.3 verwiesen.

6.9 Die Transportversicherung ist subsidiär zu allen anderen bestehenden Versicherungen.

7. Sonstige Regelungen

7.1 Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

7.2 Ausschließlicher Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, die diesen AGB unterliegen, ist Krefeld.