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Präferenznachweis
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Ursprungserklärung, Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungsnachweis und Ursprungszeugnis
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| Mit einem Präferenznachweis wird der (präferenzbegünstigte) Ursprung einer Ware belegt. Die Europäische Gemeinschaft unterhält mit verschiedenen Ländern sogenannte Präferenzabkommen. Beim Export in eines dieser Länder fallen mit einem Präferenznachweis geringere oder gar keine Zölle an. Je nach Abkommen, Land, Ware und Warenwert wird eine bestimmte Form des Präferenznachweises benötigt. |
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Ursprungserklärung |
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| Bis zu einer Warenwertgrenze von 6.000 EUR genügt i.d.R. ein vereinfachter Präferenznachweis in Form einer Ursprungserklärung, die auf der Rechnung abgegeben wird. Die Ursprungserklärung muss im Original unterschrieben werden (inklusive Klarschrift, Ort und Datum), wenn der Ausführer kein "ermächtigter Ausführer" ist. Der verbindliche Text für präferenzbegünstigte Waren lautet wie folgt. |
Ursprungserklärung auf Deutsch: „Der Ausführer (bzw. Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ............[Land]-Ursprungswaren sind.”
Ursprungserklärung auf Englisch: „The exporter of the products covered by this document (customs authorization No. ...) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ............[country] preferential origin.”
Ursprungserklärung auf Französisch: „L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ............[pay].”
Ursprungserklärung auf Spanisch: „El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad gubernamental competente nº ...) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... [país].”
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Warenverkehrsbescheinigung |
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| Bei der Warenverkehrsbescheinigung handelt es sich um einen förmlichen Präferenznachweis. Dieser ist beim Export in bestimmte Länder bei einem Warenwert von über 6.000 EUR erforderlich. Einen Vordruck für die Warenverkehrsbescheinigung erhalten Sie bei jeder IHK. Dieser muss vom zuständigen Zollamt abgestempelt werden. Eine Ausnahmeregelung gilt für den „ermächtigten“ Ausführer. Hier genügt die Urpsrungserklärung mit Angabe der Bewilligungsnummer. |
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Ursprungsnachweis |
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| Beim Export in bestimmte Länder sollte, wenn der Wert für eine Freischreibung überschritten wird, ein Ursprungsnachweis erbracht werden. Dieser bescheinigt, dass die Waren in einem Land der Europäischen Gemeinschaft oder EFTA hergestellt wurden. Wenn Sie keinen Nachweis erbringen können, so ist dies auf der Rechnung zu vermerken. |
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Ursprungszeugnis |
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Das Ursprungszeugnis bescheinigt den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware. Es wird beispielsweise bei einseitigen Präferenzabkommen, wie sie die Europäische Gemeinschaft mit Ländern des APS (Allgemeines Präferenzsystem), z.B. Kasachstan, unterhält, von den Zollbehören verlangt.
Ursprungszeugnisse werden durch offizielle Einrichtungen erstellt und müssen der Zollstelle im Original vorgelegt werden. In Deutschland stellen die Industrie- und Handelskammern, die Handwerks- sowie die Landwirtschaftskammern Ursprungszeugnisse aus.
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| Weiterführende Links zum Präferenznachweis |
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Benötigter Präferenznachweis je Land
Bestehende Präferenzregelungen der Europäischen Gemeinschaft |
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Alle Angaben ohne Gewähr. Für weitere Details wenden Sie sich bitte an das zuständige Zollamt.
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